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Betreuungsgesetz

besteht seit dem 1.1.1992 und löst das Vormundschaftsrecht ab; hiernach kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung durch Bestellung des Vormundschaftsgerichtes einen Betreuer erhalten, wenn er seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann